Was viele nicht wissen
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Jede pflegebedürftige Person mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5 kann den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Der Entlastungsbetrag von 125,- Euro im Monat ist für jeden Pflegebedürftigen gleich hoch, unabhängig davon, in welchem Pflegegrad er eingestuft ist. Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung.
Wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.
Neben der Alltagsunterstützung wickeln wir auf Wunsch auch die Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse ab.
Wir hoffen, Sie damit ebenfalls ein Stück weit mehr zu entlasten, sodass Sie mehr Freizeit haben.
Welche Anbieter sind für Entlastungsleistungen zugelassen?
Die Anbieter von Entlastungsleistungen müssen nach Landesrecht zugelassen sein. Nach § 45 im SGB XI müssen die Anbieter bestimmte Anforderungen erfüllen. Wichtig ist vor allem, dass durch die Leistungen pflegende Angehörige entlastet werden. Zu diesen Leistungen zählen u.a. haushaltsnahe Dienstleistungen.
Wird der Entlastungsbetrag auf das Pflegegeld angerechnet?
Nein, das Pflegegeld wird bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in voller Höhe weitergezahlt.
Eine Anrechnung des Pflegegeldes auf den Entlastungsbetrag ist ausgeschlossen.
Welche Anbieter sind für Entlastungsleistungen zugelassen?
Die Anbieter von Entlastungsleistungen müssen nach Landesrecht zugelassen sein. Nach § 45 im SGB XI müssen die Anbieter bestimmte Anforderungen erfüllen. Wichtig ist vor allem, dass durch die Leistungen pflegende Angehörige entlastet werden. Zu diesen Leistungen zählen u.a. haushaltsnahe Dienstleistungen.
Wird der Entlastungsbetrag auf das Pflegegeld angerechnet?
Nein, das Pflegegeld wird bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in voller Höhe weitergezahlt. Eine Anrechnung des Pflegegeldes auf den Entlastungsbetrag ist ausgeschlossen.